1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils (im Folgenden auch Fahrzeug genannt – außer Typ spezifische Punkte sind betroffen). Reiseleistungen sind darin nicht enthalten. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere § 651 BGB – und das Fernabsatzgesetz finden keinerlei Anwendung. Veröffentlichte Fotos vom Mietfahrzeug oder Abbildungen vom Grundriss sichern dem Mieter keine dargestellte Ausstattung zu. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahme-Protokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Zusätzlich wird der Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe und Rückgabe mittels Fotos festgehalten und der Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller zugelassen Fahrer elektronisch erfasst. Diese beiden Protokolle sowie die Fotos und die eingescannten Dokumente sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter, Ausweis und Führerschein

Nur im Vertrag aufgeführte Fahrer dürfen das Fahrzeug fahren. Der Mieter bzw. alle aufgeführten Fahrer müssen mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die zutreffende Fahrerlaubnis muss seit mindestens zwei Jahren bestehen!

Fahrer im Besitz der Führerscheins Klasse B sind zum Fahren aller angebotenen Wohnmobile berechtigt.

Für die Anmietung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die vertraglichen Stornobedingungen Anwendung.

3. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Alle Kilometer sind frei! Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden zusammen als ein einziger Miet-Tag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.

4. Servicepauschale

Die Servicepauschale fällt einmalig pro Anmietung an und beinhaltet:

a) Technische Überprüfung aller Geräte im Fahrzeug: Kühlschrank, Heizung/Warmwasser-Boiler, Wasserpumpe, …

b) Technische Überprüfung des Wohnmobils: Ölstand, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, Scheibenwaschanlage, Luftdruck, …

c) Betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs mit Gasbehälter (2 x 11 kg), Toilettenkonzentrat (WC-Chemie), Auffüllung des Frischwasser-Tanks, …

d) Die Fahrzeuge werden innen und außen gereinigt übergeben.

e) Die INNEN-Reinigung ist nicht in der Service-Pauschale enthalten.

f) Eine ausführliche Fahrzeugeinweisung bei der Übergabe.

g) DVD oder USB-Stick mit Einweisung in die Bedienung unsere Reisemobile.

5. Zusatzkosten

a) Treibstoff- und Betriebskosten sind nicht im Mietpreis enthalten und gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und sind vollgetankt wieder zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt Betankungskosten mindestens in Höhe von 2 € / Liter zu berechnen.

b) Für Verkehrsübertritte haftet der Mieter. Für die Nachsendung von Bußgeld-Bescheiden oder Zahlungsaufforderungen, wie z.B. Maut-Zahlungen, etc. wird eine Bearbeitungsgebühr nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch 20€ berechnet.

c) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug Innen gereinigt zurückzugeben. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe Innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 100 € berechnet. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine Pauschale von 100 € fällig. Die Leerung des Abwassertanks wird gesondert mit einer Pauschale in Höhe von mindestens 50 € berechnet. Hinweise zu den Themen „Entleerung Frisch- und Abwassertanks“ und Reinigung des „Fahrzeug-Innenraum“ sind in der Bedienungsanleitung zu finden.

6. Reservierungs- und Zahlungsbedingungen

Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrzeug Reservierung erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter (per E-Mail oder Anschreiben) und Eingang Ihrer Anzahlung verbindlich wird. Nach Zugang der schriftlichen Bestätigung bitten wir Sie, innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtmietpreises, mindestens aber 250 € auf das in der Rechnung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 14 Tagen vor Mietbeginn fällig: Eine gesonderte Rechnung wird dazu nicht nochmals erstellt.

Wird das optionale Versicherungspaket „Urlaubs-Schutz-Paket“ abgeschlossen (s. AGB § 11), sind zusammen mit der Anzahlung zusätzlich auch die Gebühren für das „Urlaubs-Schutz-Paket“ zu überweisen.

Liegt der Vertragsabschluss-Termin 14 Tage oder weniger vor der Abholung so ist der Gesamtmietpreises ohne Abzug zuzüglich der Gebühr für das optionalen Versicherungspaket zu überweisen. Kurzfristige Reservierungen sind nur verbindlich nach Zahlung oder Überweisung des gesamten Mietpreises zuzüglich Versicherungsgebühr.

Bei Nichteinhaltung der genannten Fristen ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

7. Übernahme und Rücknahme Termine

Standard Uhrzeiten für die Abholung sind zwischen15:00-19:00 Uhr und für die Rückgabe zwischen 08:00-11:00 Uhr. Davon abweichende Wünsche für Start- und Rückgabe-Uhrzeit können wir nur berücksichtigen, wenn die Zeiten nicht durch andere Rückkehrer oder Abholer belegt sind. Diese Zeiten vereinbaren wir jeweils zeitnah individuell.

Planen Sie für die Übergabe des Fahrzeugs gut eine Stunde Zeit ein, denn wir möchten gerne mit Ihnen eine ausführliche und gründliche Einweisung durchführen und das Übergabe-Protokoll vor der Unterzeichnung gemeinsam sorgfältig durchgehen. Planen Sie vor Rückgabe auch genügend Zeit ein für die Reinigung des Fahrzeuges und die Leerung und Reinigung der WC-Kassette sowie die Leerung des Abwassertanks ein. Wir bitten Sie die vereinbarte Rückgabezeit nicht zu überschreiten. Rücknahme-Zeitpunkt und Zustand des Fahrzeugs werden auf dem Rücknahme-Protokoll bestätigt. Bei Überziehung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ohne Rücksprache mit dem Vermieter um mehr als 60 Minuten wird der Tagespreis für jeden angefangenen weiteren Tag berechnet. Eventuell anfallende Kosten und Schadenersatzansprüche von anderen Kunden, die aus einer verspäteten Fahrzeugrückgabe resultieren, müssen wir Ihnen ebenfalls in Rechnung stellen.

8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe

a) Das Fahrzeug ist zum jeweils vereinbarten Termin und Uhrzeit am vereinbarten Ort zu übernehmen und zurück zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vertragsgemäß gereinigt zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabe-Protokoll auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabe-Protokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an. Der Zustand des Fahrzeuges wird zusätzlich mittels hochauflösenden Fotos, in die Datum und Zeitangabe integriert sind, sowohl bei Fahrzeugübergabe als auch bei der Rückgabe festgehalten. Diese Fotos sind Bestandteil der Übergabe-Protokolle und gehören zusammen mit diesen zum Mietvertrag.

c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabe-Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

d) Rechtzeitig vor der Fahrzeugübergabe (ca. 14 Tage vor der Abholung) stellt der Vermieter eine DVD, mit wichtigen und anschaulichen Hinweisen zur Bedienung der Fahrzeuge, bereit. Zusätzlich erhält der Mieter bei der Übergabe auch ausführliche Bedienungsanleitungen zum Fahrzeug. Der Mieter ist angehalten die Hinweise auf der DVD und in den Bedienungsanleitungen zu beachten.

e) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet. Schäden die von der Versicherung nicht abgedeckt sind, werden dem Mieter getrennt in Rechnung gestellt. Dazu zählen Beschädigungen des Fahrzeuges, die insbesondere durch unsachgemäße und nicht ausreichend sorgfältige Benutzung entstehen. Eine unsachgemäße Benutzung ist auch eine Beschädigung des Mobiliars.

f) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.

g) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Für die verlängerte Mietzeit wird die Miete in Höhe des Mietzinses der jeweils gültigen Saison berechnet. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

j) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

9. Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeugs ist eine Kaution fällig, die bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung wieder zurückerstattet wird. Diese Kaution in Höhe von 1.000 € muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar geleistet werden. Den Empfang der Kaution bestätigen wir Ihnen im Übergabe-Protokoll und per gesonderte Quittung. Eine Überweisung vorab ist natürlich auch möglich. Im Schadensfall wird die gesamte Kaution bis zur endgültigen Regulierung einbehalten. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Eventuell anfallende Zusatzaufwendungen oder -Kosten werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kosten-Tragung-Last hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

10. Stornierung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von einer bestätigten Reservierung nach Eingang der Anzahlung oder Zahlung der Gesamtmiete werden Stornogebühren berechnet, mindestens 100 € oder abhängig vom Stornozeitpunkt entsprechend mehr:

  • 25 % des Mietpreises bis 61 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 50 % des Mietpreises vom 60. bis 31. Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 75 % des Mietpreises vom 30. bis 15. Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 90 % des Mietpreises vom 14. bis 1. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 100% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
  • 100% bei Nichtabnahme aus Gründen die der Vermieter nicht zu vertreten hat und Nicht-Abholung (gilt als Rücktritt.)

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder Nichtabholung ist der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich. Die Übertragung des Mietvertrags auf einen Ersatzmieter oder Vertreter bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.

Zur Absicherung des Stornorisikos empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

11. Urlaub-Schutz-Paket

Das zusätzlich abschließbare Urlaub-Schutz-Paket beinhaltet die Versicherung für Reise-Rücktritt, Reise-Abbruch, Kaution, Mietausfall und Reise-Gepäck. Bei Abschluss des Urlaub-Schutz-Pakets und Abtretung der Kautions-Versicherung und der Mietausfall-Versicherung an den Vermieter, reduziert sich die Kaution von 1.000 € auf 250 €: Die Versicherung erstattet im Schadensfall bis zu 750 € der einbehaltenen Kaution. Gerne überlassen wir Ihnen weitere Informationen zum Urlaub-Schutz-Paket.

12. Ersatzfahrzeug

a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.

b) Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder fällt es wegen einer Panne länger aus und ist absehbar, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung oder Panne, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird, gilt Absatz a) sinngemäß.

c) Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle aus Absatz a) und b) ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

d) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

e) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

f) Fällt das Fahrzeug nach Übernahme aus und ist die Bereitstellung eines Ersatz-Fahrzeuges nicht in angemessener Zeit oder gar nicht möglich, wird alternativ versucht eine Unterbringung in einem Hotel angeboten. Der Höchstsatz ist über die Assistance-Sätze der Mobilitätsgarantie geregelt.

13. Unsachgemäße Fahrzeugverwendung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug unsachgemäß zu verwenden. Für Schäden, die durch eine unsachgemäße Benutzung entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren eines dafür nicht vorgesehenen Geländes.

Unsachgemäße Verwendung liegt auch dann vor, wenn das Mobiliar beschädigt wird.

14. Auslandsfahrten

Fahrten innerhalb Europas sind gemäß den aktuellen Versicherungsbestimmungen erlaubt. Alle anderen Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in Osteuropäische und Außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

15. Was tun bei Unfall und Schäden?

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder wenn der voraussichtliche Schaden 500 € übersteigt. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter und ausdrücklich auch dann, wenn der Mieter mit seinem gemieteten Fahrzeug ein anderes Fahrzeug des Vermieters beschädigt. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

16. Was tun bei Panne?

Unsere Fahrzeuge sind hochwertige Reisemobile, z.B. der Marke HYMER, die turnusgemäß gewartet werden und regelmäßigen Gas- und TÜV-Überprüfungen sowie strengen Qualitätskontrollen unterliegen. Im Falle einer Panne wenden Sie sich bitte an die Notrufhotline für die Fahrzeuge oder Transporter (Basisfahrzeug z.B. Fiat Ducato), die Sie mit dem Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll genannt bekommen. Notwendige Kleinreparaturen, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, können auch ohne Zustimmung des Vermieters bis zu einer Höhe von 150 € in Auftrag gegeben werden. Für größere Reparaturen muss vorher die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und größeren Reparaturen genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise, Belege im Original und der Austauschteile, sofern der Mieter nicht selber für den Schaden haftet. Die normalen Kontrollen während der Reise (z.B. Überprüfung von Ölstand, Reifen-Luftdruck, Wischwasch-Wasserstand) müssen vom Mieter ausgeführt werden.

17. Fahrtkosten zur Service-Werkstatt

Bei Schäden die der Mieter verursacht hat, ist der Vermieter berechtigt Kosten für seine Fahrtzeiten zur Service-Werkstatt und Retoure in Rechnung zu stellen, sofern die Behebung nicht auf turnusmäßige Service-Zeiten aufgeschoben werden kann. Der Stundensatz richtet sich nach den örtlichen Maßstäben.

18. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände die im Wohnmobil liegen geblieben sind.

19. Haftung des Mieters

a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

b) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, wie z.B. die Beschädigung des Mobiliars) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

c) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

d) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwertes, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatzbleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach gesetzlichen Vorschriften.

e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide werden an den Mieter weitergeleitet.

f) Der Mieter haftet in vollem Umfang auch für alle Schäden an anderen Fahrzeugen des Vermieters, die durch die Benutzung des gemieteten Fahrzeuges an den anderen Fahrzeugen entstehen. Für jedes beschädigte Fahrzeug ist die vorgesehene Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkasko-Versicherung zu tragen.

g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution voll zurückzubehalten.

h) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

20. Pflichten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden.

b) Der Mieter muss selbst beider Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Lässt sich der Mieter vertreten, übernimmt die Vertretung die Haftung und Vertrag in vollem Umfang. Die Vertretung übernimmt den Vertrag in vollem Umfang. Die Vertretung ist dem Mieter schriftlich vorab mitzuteilen und bedarf der Zustimmung des Vermieters.

c) Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

d) Bei der Abholung sind der Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller eingetragenen Fahrer vorzulegen. Der Vermieter ist befugt den Ausweis des Mieters und die Führerscheine aller Fahrer per Scanner elektronisch zu erfassen und zum Zwecke der Nachweisführung zu speichern.

e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

g) Die Mitnahme von Tieren ist nur bei ausgewählten Fahrzeugen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

21. Verjährung und Abtretungsverbot

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung bei der Rückgabe im Rückgabe-Protokoll festhalten lassen und nach der Anmietung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Im Rückgabe-Protokoll nicht aufgenommene Mängel können später nicht mehr berücksichtigt werden. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

b) Alle angezeigten vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.

d) Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

e) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

22. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

23. Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO). Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihren erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die zuständige Fahrzeug Versicherung sowie beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

24. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gerichtstand ist München.

b) Änderungen der allgemeinen Vermietungs-Bedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Dabei sind auch Absprachen per E-Mail zulässig.

c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Unternehmer i.S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

f) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrer jeweils aktuellsten Fassung ausgehändigt wurden.

g) Die Berücksichtigung der jeweils aktuellen Reisebestimmungen obliegt dem Mieter. Anspruch auf Erstattung des Mietpreises im Falle eines „Lock Downs“ besteht grundsätzlich nicht.
Im Falle eines „Lock Down“ in Deutschland bieten wir an: Gutschein gültig für ein Jahr oder Verschiebung der Mietvertrags-Termine bis zu einem Jahr.